Start der elektronischen Lohnsteuerkarte 1. Januar 2013.


Die Papierlohnsteuerkarte gilt länger
Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der vom Finanzamt ausgestellten
Ersatzbescheinigung 2011 (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und
Freibeträge) gelten bis zum Start des Verfahrens, also auch für das Jahr 2012, weiter. Bei
einem Arbeitgeberwechsel muss der Arbeitnehmer - wie bisher auch - dem neuen
Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. Ersatzbescheinigung 2011 aushändigen.

 


Was passiert, wenn sich nichts geändert hat?

Haben sich gegenüber den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der
Ersatzbescheinigung 2011 keine Änderungen ergeben, muss nichts weiter veranlasst
werden. Der Arbeitgeber wird dann weiterhin auf Basis dieser Verhältnisse den
Lohnsteuerabzug vornehmen.


Was ist zu tun, wenn die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte oder der
Ersatzbescheinigung nicht mehr aktuell sind?

Stimmen die auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011
eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht mehr (z. B. zu günstige Steuerklasse oder
zu hohe Zahl der Kinderfreibeträge), muss der Arbeitnehmer diese beim Finanzamt ändern
lassen. Er erhält dort auf Antrag einen Ausdruck der geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmale
oder eine neue Ersatzbescheinigung und legt diese seinem Arbeitgeber als Grundlage für
den Lohnsteuerabzug vor.


Wie wird der Arbeitgeber über Änderungen ab 2012 informiert?
Nur wenn dem Arbeitgeber die aktuellen Informationen vorliegen, kann er die Lohnsteuer
richtig berechnen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Arbeitgeber zu informieren. Die
Finanzämter empfehlen:

  • Grundsätzlich kann das im Herbst 2011 versandte Informationsschreiben des Finanzamts
    über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (ELStAM)
    ab 01.01.2012 dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses vorgelegt werden.
    Wichtig ist, zuvor zu prüfen, ob die darin enthaltenen Angaben richtig sind. Ferner ist zu
    beachten, dass das Informationsschreiben – mit Ausnahme des Pauschbetrages für
    behinderte Menschen und für Hinterbliebene – keinen Freibetrag ausweist.
  • Stimmen diese Angaben im vorgenannten Informationsschreiben nicht oder soll ab 2012
    ein neu beantragter Freibetrag berücksichtigt werden, sollte dem Arbeitgeber des ersten
    Dienstverhältnisses ein Ausdruck der ab 2012 gültigen ELStAM vorgelegt werden. Sofern
    dieser nicht vorliegt, wird er vom zuständigen Finanzamt auf Antrag ausgestellt.


Dem Bürger entstehen keine Nachteile

Sofern in 2012 ein unzutreffender Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde, kann dies im
Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2012 korrigiert werden. Wer beispielsweise als
Berufspendler den Aufwand für den Weg zur Arbeit als Freibetrag erstmals ab 2012
beantragt hat, dem Arbeitgeber diese Information aber nicht mitteilt, hat zwar zunächst
netto weniger „im Portemonnaie“. Mit Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2012 wird
allerdings der zutreffende Steuerbetrag berechnet und ggf. zuviel einbehaltene Lohnsteuer
erstattet.


Bitte beachten!
Ist der bislang geltende Freibetrag zu hoch - z.B. wenn im Jahr 2012 Fahrten zwischen
Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte entfallen - kann es im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung 2012 zu einer Nachzahlung kommen. Um dies zu vermeiden,
sollten Änderungen der persönlichen Verhältnisse dem Finanzamt mitgeteilt und dem
Arbeitgeber ein Ausdruck mit den neu gültigen Freibeträgen vorgelegt werden.


Berufseinsteiger
Für alle Berufseinsteiger stellt das Finanzamt bis zum Start des elektronischen Verfahrens -
wie bisher - auf Antrag eine Ersatzbescheinigung aus. Diese ist dem Arbeitgeber vorzulegen.


Ausbildungsbeginn in 2012:
Die Vereinfachungsregelung für Auszubildende gilt auch im Kalenderjahr 2012. Das
bedeutet: Ledige Auszubildende, die im Kalenderjahr 2012 ein Ausbildungsverhältnis als
erstes Dienstverhältnis beginnen, benötigen keine Ersatzbescheinigung. Der
Ausbildungsbetrieb kann die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I berechnen, wenn der
Auszubildende seine Identifikationsnummer, sein Geburtsdatum sowie die
Religionszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste
Dienstverhältnis handelt. Für Auszubildende, für die im Jahr 2011 die
Vereinfachungsregelung bereits angewandt wurde, gilt diese weiterhin.

Auskünfte erteilt das Finanzamt Würzburg

Zusätzliche Informationen

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