Das neue Bundesmeldegesetz zum 01.11.2015 einheitlich für alle Bundesländer!

Wir haben Sie bereits im Mitteilungsblatt in den Ausgaben September und Oktober 2015 über wichtige Neuerungen informiert.

Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur Anmeldung und in wenigen Fällen zur Abmeldung (z.B. Wegzug ins Ausland oder Aufgabe einer Nebenwohnung) bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Bei der Anmeldung müssen für alle zuziehenden Personen die Personalausweise und/oder die Reisepässe vorgelegt werden. Neu ist die Vorlage einer vom Wohnungsgeber bzw. vom Vermieter ausgestellten schriftlichen Bestätigung über den erfolgten Wohnungsbezug. Hierfür gibt es ein Formular, das die Daten des Wohnungsgebers und die Namen der zuziehenden meldepflichtigen Personen enthält, ferner die Wohnungsanschrift und das Einzugsdatum. Die Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung ist erforderlich bei

• Einzug in eine Wohnung,
• Auszug aus einer Wohnung, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird,
• Auszug aus einer Wohnung, ohne dass eine neue Wohnung im Inland bezogen wird (Wohnungslosigkeit),
• Auszug aus einer Nebenwohnung, ohne dass eine neue Wohnung im Inland bezogen wird, die Hauptwohnung aber beibehalten wird.

Bei Angabe des Einzugs-/Auszugsdatums wird der Tag des tatsächlichen Ein-/Auszugs verlangt, nicht Datum des Mietbeginns oder der Eigentumsübergabe! Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung bzw. Abmeldung vorzulegen!
Hier geht es zum entsprechenden Formular in unserem Downloadbereich >>

Wohnungsgeber ist, wer einer anderen Person eine Wohnung (einzelner Raum oder mehrere Räume) tatsächlich willentlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. In der Regel ist das der Wohnungseigentümer. Wohnungsgeber bei Untermietverhältnissen ist der Hauptmieter, der Räumlichkeiten einer gemieteten Wohnung einer weiteren Person zum selbständigen Gebrauch überlässt. Wer eine eigene Wohnung bezieht, also selbst Eigentümerin oder Eigentümer ist, erklärt dies in einfacher Form.

Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat den Einzug oder Auszug der meldepflichtigen Person schriftlich mit Unterschrift zu bestätigen. Die Vordrucke zur Bestätigung durch den Wohnungsgeber erhalten Sie ab sofort im Einwohnermeldeamt und können von unserer Homepage www.theilheim.de unter Formulare und Vordrucke heruntergeladen werden.

Sollten Sie Fragen zur Anmeldung Ihres Wohnsitzes haben, können Sie sich gerne im Meldeamt, Tel. 90 69 6 melden.

Zusätzliche Informationen

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