Hier wird abgeschleppt

Nachdem es in letzter Zeit wiederholt zu Behinderungen der Müllabfuhr gekommen ist und diese besonders im Bereich der vorderen Kirchbergstraße gezwungen war umzukehren, weisen wir nochmals auf den § 12  Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) hin:

Das Halten ist unzulässig - an engen und unübersichtlichen Straßenstellen.
Eng ist eine Straße i.d.R. dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum 3 m unterschreitet.

In diesem Fall sind keine gesonderten Halteverbotsschilder erforderlich, sondern das Verbot gilt automatisch.

Grund dieses Verbots ist die Sicherstellung ausreichenden Raums für den fließenden Verkehr. Dadurch soll gewährleistet werden, dass bei Notfällen jederzeit die Zufahrt von Feuerwehr oder Rettungswagen möglich ist. Auch kommunale Versorgungsfahrzeuge dürfen nicht behindert werden.

Bei Behinderung von Einsatz- und Versorgungsfahrzeugen, kann das verursachende Fahrzeug abgeschleppt werden!

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