Das Landratsamt Würzburg erlässt die folgende Allgemeinverfügung (hier nur in Auszügen)

Auf Grund der amtlichen Feststellung des Ausbruchs der aviären Influenza (Geflügelpest) in einem Geflügelbestand im Gebiet Sommerhausen, Landkreis Würzburg, am 15.03.2021, wurden nun die Gemeinden in einem 3-Kilometerradius um Sommerhausen zum Sperrgebiet erklärt..

Mit der gleichen amtlichen Feststellung, wird Theilheim daher zum Beobachtungsgebiet erklärt. Die Hauptzufahrten zum Ort wurden bereits entsprechend beschildert.

Pflichten, die sowohl im Sperrbezirk als auch im Beobachtungsgebiet kraft Gesetz gelten:

a. Jeder, der im o. g. Sperrbezirk/Beobachtungsgebiet Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel) oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten hält (ausgenommen Tauben), hat dem Landratsamt Würzburg, Fachbereich Verbraucherschutz – Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts, die Anzahl der verendeten gehaltenen Vögel sowie jede Änderung anzuzeigen.

b. Jeder, der Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel) oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten hält (ausgenommen Tauben), hat sicherzustellen, dass die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen und die Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich nach Maßgabe der Empfehlungen des Friedrich-Loeffler-Instituts über Mittel und Verfahren für die Durchführung einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen Desinfektion gereinigt und desinfiziert und Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird. Gehaltene Vögel (Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten, ausgenommen Tauben) zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden.

c. Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.

d. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel (Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten, ausgenommen Tauben), frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach Maßgabe der Empfehlungen des Friedrich-Loeffler-Instituts über Mittel und Verfahren für die Durchführung einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen Desinfektion zu reinigen und zu desinfizieren.

e. Gehaltene Vögel (Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten, ausgenommen Tauben), frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden. Im Sperrbezirk gilt dies darüber hinaus für sämtliches Fleisch von Geflügel, Säugetiere, sonstige tierische Nebenprodukte und Futtermittel.

Würzburg, 15.03.2021
Landratsamt Würzburg
Thomas Eberth
Landrat

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