Leider wird es wegen Arbeitsschutz- und Arbeitszeitvorschriften (Unfallverhütungsvorschriften und tarifvertragliche Regelungen spielen ebenfalls eine Rolle) für die Gemeinde als Arbeitgeber immer schwerer, ein Arbeitszeitmodell für die Winterdienstrufbereitschaft zu erstellen und aufrecht zu erhalten. Diese Regeln sind sinnvoll und schützen unsere Mitarbeiter im Bauhof.

Um das klarzustellen: Wir sprechen hier über die Winterdienstrufbereitschaft, also Einsatzzeiten außerhalb der regulären Arbeitszeiten des Bauhofs.
Hierbei ist ein Mitarbeiter allerdings schon ab 2:00 Uhr in Bereitschaft, um die Lage zu beobachten und entsprechend zu beurteilen.

Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung leistet die Gemeinde Theilheim innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit Winterdienst.

Im Zeitraum vom 15. November bis 31. März des Folgejahres, leistet unser team.bauhof Winterdienstbereitschaft. Diese gilt bei Erreichen der kritischen Temperaturschwelle von +2° Celcius oder bei entsprechenden Wetterprognosen für Schnee und Eis, jeweils:

Montag bis Freitag, von 5:00 - 20:00 Uhr
Samstag, von 6:00 - 20:00 Uhr
Sonntag, von 8:00 - 20:00 Uhr

Um zeitliche und personelle Einsparmöglichkeiten zu finden, haben wir in diesem Jahr erstmals eine systematische Einordnung der Ortsstraßen vorgenommen: Bewertet wurden drei Kriterien:

1. Steigung/Gefälle der Straße
2. Zahl der betroffenen Einwohner
3. Öffentliche oder kommunale Einrichtungen im Bereich.

Straßen bis 4° Steigung, werden nicht mehr geräumt oder gestreut, wie das bisher z.B. bei der Franz-Leopold-Schecher-Straße bereits der Fall war.

Durch die Neuordnung der Prioritäten und optimierte Abläufe, sparen wir beim reinen Streudienst je Ortsrunde eine halbe bis dreiviertel Stunde Einsatzzeit. Der Räumplan wird gerade noch überarbeitet. Beim Räumen werden Steigungsstrecken stets von unten angefahren. Die Strecken werden zukünftig beim Räumen nur noch einmal befahren, der Schnee wird auf die Seite der Kanaleinläufe geschoben, damit das Schmelzwasser ungehindert abfließen kann und nicht wieder zurück auf die Straße läuft, wo es erneut anfrieren könnte. Achten Sie beim Abstellen Ihrer Fahrzeuge darauf, wo sich die Seiteneinläufe befinden.

Aufgrund der Neubewertung der Einsatzreihenfolge wird im Moment der Reissgarten (P1), mit der Zufahrt über den Eibelstädter Weg zuerst angefahren.
Der Triebweg wird ab dem Sportheim/Sendemast bis zur Einmündung Eibelstädter Weg gesperrt.

Danach sind Bachsweg/Spitzweg (P2) an der Reihe, gefolgt vom Gerbunner Weg/Altenberg (P3).

Alle anderen Straßen und Wege der Kategorien P4 + P5 kommen danach an die Reihe.

Der Waldfriedhof wird erst in der Regelarbeitszeit des team.bauhof frühestens ab 7:30 Uhr geräumt und gestreut.

Die Handstreudienste (Bushaltestellen, Gehwege an Gemeindegrundstücken, Bereiche an und um die Schule, die Treppen am Eibelstädter Weg und in der Oberlehrer-Beck-Straße zur Schule oder an der Kirche) werden nahezu unverändert durchgeführt. Die Treppe am Sportheim wird gesperrt.

Die Biebelrieder Straße (Kreisstraße WÜ 64), sowie die Staatsstraße ST 2272 (Randersackerer Straße, Hauptstraße und die Westheimer Straße) werden generell nicht befahren, da diese in die Zuständigkeit des Staatlichen Bauamtes fallen.

Weiterhin befinden sich die folgenden Straßen nicht im Räum- und Streuplan: Am Schießplatz, Franz-Leopold-Schecher-Straße, Gartenweg, Holzgasse (Hausnummer 9 bis Hausnummer 33), Kirchbergstraße, Kirchgasse, Leo-Lang-Straße (ab Hausnummer 1 und 4 bis Einmündung Triebweg), Obertorgasse, Reissgarten (Flachstrecke ab Hausnummer 7 und 20 bis Triebweg), Siedlungsstraße zwischen Oberer Holzgasse bis Friedhof), Dümpelstraße ab Biogasanlage.

Der Räum- und Streuplan wurde jetzt und wird auch weiterhin im Lauf der Wintersaison 2023/2024 immer wieder auf den Prüfstand gestellt werden. Daraus ergeben sich sicherlich weitere Veränderungen. Diese werden wir hier veröffentlichen.

Was mitunter vergessen wird:

Auch Sie als Grundstückseigentümer(in) tragen eine Mitverantwortung: Durch die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (theilheim.de/buergerservice/satzungen) haben Grundstückseigentümer die Gehbahnen der öffentlichen Straßen, die an ihr Grundstück angrenzen oder ihr Grundstück mittelbar erschließen, auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.

An Werktagen gilt dies ab 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr.

Die Gehwege sind von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen.

Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig.
Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist 

Manchmal helfen auch Winterreifen: In Deutschland besteht eine situative Winterreifenpflicht bei winterlichen Straßenverhältnissen. Die Winterbereifung bietet erhöhte Sicherheit und Traktion auf glatten Straßen wie bei Glatteis und Schneematsch. Bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder.

Zum Schluss noch eine dringende Bitte: Parken Sie Ihre Fahrzeuge so, dass eine Mindestdurchfahrtbreite von 3,5m verbleibt. Das Räumfahrzeug mit dem „Schneepflug“ ist ohnehin schon schwer genug zu manövrieren.

Streuplan Streufahrzeug 2023/2024

Handstreuplan 2023/2024

Zusätzliche Informationen

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