Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 11.05.2021 die Hebesätze der Grundsteuer A auf 300 und der Grundsteuer B auf 300 für das Kalenderjahr 2021 festgesetzt. Gegenüber dem Kalenderjahr 2020 ist damit keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2021 verzichtet wird.

Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2020 veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer 2021 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundstücksabgabebescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2021 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2020 in einem Betrag am 01.07.2021 fällig. Sollten die Grundsteuer-hebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge) werden Änderungsbescheide erteilt.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Die amtliche Bekanntmachung zur Festsetzung der Grundsteuer 2021 finden Sie hier

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